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Wissen

Muss ein KI-Avatar an einer Veranstaltung gekennzeichnet werden?

Kurz gesagt

In der EU ja, seit dem 2. August 2026: Wer mit einem KI-Avatar spricht, muss von Beginn an erkennen können, dass es eine KI ist, ausser es ist offensichtlich. Dafür sorgt der Anbieter. Stellt der Avatar eine echte Person dar, muss zusätzlich offengelegt werden, dass er künstlich ist. In der Schweiz gibt es noch kein eigenes KI-Gesetz.

Stand 25. September 2026

01Das Gesetz

Was das Gesetz verlangt

Die Regeln stehen in Artikel 50 der KI-Verordnung der EU, dem AI Act. Für KI-Avatare an Veranstaltungen zählen drei seiner Absätze.

  • 2.8.2026gilt Artikel 50Artikel 113 der KI-Verordnung
  • 15 Mio. €Busse höchstensoder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; bei KMU verhältnismässig
  • 2.12.2026Markierung für ältere Systemefür Systeme, die schon vor dem 2.8.2026 auf dem Markt waren
  • Absatz 1 · Anbieter

    Offenlegen, dass es eine KI ist

    Wer ein KI-System anbietet, das direkt mit Menschen interagiert, muss es so gestalten, dass diese Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren. Das entfällt nur, wenn es für eine vernünftig informierte, aufmerksame Person offensichtlich ist. Die Leitlinien der EU-Kommission nennen Avatare ausdrücklich als Beispiel und legen die Ausnahme eng aus.

  • Absatz 2 · Anbieter

    Bild und Ton maschinenlesbar markieren

    Wer ein System anbietet, das synthetische Bilder, Videos, Töne oder Texte erzeugt, muss diese Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren.

  • Absatz 4 · Betreiber

    Deepfakes offenlegen

    Wer einen Deepfake einsetzt, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert ist.

Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, klar erkennbar und barrierefrei (Absatz 5).

02Deepfake

Wann ein KI-Avatar ein Deepfake ist

Die Leitlinien der EU-Kommission nennen drei Merkmale. Ein Deepfake liegt nur vor, wenn alle drei zusammenkommen:

  1. 01

    Ähnlichkeit

    Der Inhalt gleicht dem dargestellten Vorbild in hohem Mass.

  2. 02

    Ein echtes Vorbild

    Das Vorbild gibt es wirklich, etwa eine Person.

  3. 03

    Falscher Anschein

    Der Inhalt erweckt fälschlich den Eindruck, echt zu sein.

  • Nach unserer Lesart: kein Deepfake

    Ein erfundener Charakter

    Er gleicht keiner realen Person und erfüllt das zweite Merkmal nicht. Absatz 1 gilt trotzdem, sobald er mit Menschen spricht.

  • Deepfake

    Ein digitaler Zwilling

    Spricht ein Avatar mit dem Gesicht oder der Stimme einer echten Person, etwa der CEO als Avatar an der Townhall, sind alle drei Merkmale erfüllt, sobald das Publikum ihn für echt halten könnte. Dann muss offengelegt werden, dass er künstlich ist.

Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die das Werk nicht stört.

03Zuständigkeit

Wer an einem Anlass was tun muss

Der Anbieter

  • entwickelt das System und bringt es auf den Markt
  • sorgt dafür, dass die Menschen, die mit dem Avatar sprechen, erfahren, dass es eine KI ist
  • markiert Bild und Ton maschinenlesbar

Der Betreiber

  • setzt das System in eigener Verantwortung ein
  • legt Deepfakes offen
  • wer das an einem Anlass ist, hängt davon ab, unter wessen Verantwortung der Avatar dort läuft

Für Veranstalter heisst das praktisch: vor dem Anlass mit dem Anbieter klären, wie der Avatar gekennzeichnet ist. Sprechen die Gäste auf der Bühne mit dem Avatar, sollen sie es wissen, bevor das Gespräch beginnt. Und wer eine echte Person nachbilden lässt, muss die Nachbildung offenlegen.

04Schweiz

Und in der Schweiz?

Die Schweiz ist nicht in der EU und hat noch kein eigenes KI-Gesetz.

  • 12.2.2025Entscheid des Bundesratsdie KI-Konvention des Europarats ratifizieren und das Schweizer Recht anpassen, wo nötig
  • Ende 2026Vorlage für die Vernehmlassungerarbeitet vom Bundesamt für Justiz

Der AI Act kann trotzdem gelten. Er erfasst auch Anbieter und Betreiber aus Ländern ausserhalb der EU, wenn die Ausgabe ihres KI-Systems in der EU verwendet wird (Artikel 2 Absatz 1). Tritt ein Schweizer KI-Avatar an einer Veranstaltung in Deutschland oder Österreich auf, gelten die Regeln oben.

05Aura51

Wie wir kennzeichnen

Alle vier Charaktere von Aura51 sind KI-Avatare, und so stehen sie auch auf unserer Seite. Sie sind rein virtuell erstellt und keiner realen Person nachgebildet, weder einer lebenden noch einer verstorbenen. Nach unserer Lesart sind sie deshalb keine Deepfakes.

Gekennzeichnet sind sie trotzdem: Das Video auf der Leinwand kann dauerhaft als KI-Avatar gekennzeichnet werden, sichtbar für die Gäste auf der Bühne, für das Publikum und für einen Livestream.

Diese Seite fasst den Gesetzestext und die Leitlinien der EU-Kommission zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung für Ihren Anlass.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Artikel 2, 50, 99 und 113
  2. EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten, veröffentlicht am 20. Juli 2026
  3. EU-Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50, Stand 24. Juli 2026
  4. Bundesrat: KI-Regulierung, Medienmitteilung vom 12. Februar 2025
  5. Bundeskanzlei: Künstliche Intelligenz, Stand der Regulierung