Muss ein KI-Avatar an einer Veranstaltung gekennzeichnet werden?
Kurz gesagt
In der EU ja, seit dem 2. August 2026: Wer mit einem KI-Avatar spricht, muss von Beginn an erkennen können, dass es eine KI ist, ausser es ist offensichtlich. Dafür sorgt der Anbieter. Stellt der Avatar eine echte Person dar, muss zusätzlich offengelegt werden, dass er künstlich ist. In der Schweiz gibt es noch kein eigenes KI-Gesetz.
Stand 25. September 2026
01Das Gesetz
Was das Gesetz verlangt
Die Regeln stehen in Artikel 50 der KI-Verordnung der EU, dem AI Act. Für KI-Avatare an Veranstaltungen zählen drei seiner Absätze.
- 2.8.2026gilt Artikel 50Artikel 113 der KI-Verordnung
- 15 Mio. €Busse höchstensoder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; bei KMU verhältnismässig
- 2.12.2026Markierung für ältere Systemefür Systeme, die schon vor dem 2.8.2026 auf dem Markt waren
- Absatz 1 · Anbieter
Offenlegen, dass es eine KI ist
Wer ein KI-System anbietet, das direkt mit Menschen interagiert, muss es so gestalten, dass diese Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren. Das entfällt nur, wenn es für eine vernünftig informierte, aufmerksame Person offensichtlich ist. Die Leitlinien der EU-Kommission nennen Avatare ausdrücklich als Beispiel und legen die Ausnahme eng aus.
- Absatz 2 · Anbieter
Bild und Ton maschinenlesbar markieren
Wer ein System anbietet, das synthetische Bilder, Videos, Töne oder Texte erzeugt, muss diese Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren.
- Absatz 4 · Betreiber
Deepfakes offenlegen
Wer einen Deepfake einsetzt, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert ist.
Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, klar erkennbar und barrierefrei (Absatz 5).
02Deepfake
Wann ein KI-Avatar ein Deepfake ist
Die Leitlinien der EU-Kommission nennen drei Merkmale. Ein Deepfake liegt nur vor, wenn alle drei zusammenkommen:
- 01
Ähnlichkeit
Der Inhalt gleicht dem dargestellten Vorbild in hohem Mass.
- 02
Ein echtes Vorbild
Das Vorbild gibt es wirklich, etwa eine Person.
- 03
Falscher Anschein
Der Inhalt erweckt fälschlich den Eindruck, echt zu sein.
- Nach unserer Lesart: kein Deepfake
Ein erfundener Charakter
Er gleicht keiner realen Person und erfüllt das zweite Merkmal nicht. Absatz 1 gilt trotzdem, sobald er mit Menschen spricht.
- Deepfake
Ein digitaler Zwilling
Spricht ein Avatar mit dem Gesicht oder der Stimme einer echten Person, etwa der CEO als Avatar an der Townhall, sind alle drei Merkmale erfüllt, sobald das Publikum ihn für echt halten könnte. Dann muss offengelegt werden, dass er künstlich ist.
Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die das Werk nicht stört.
03Zuständigkeit
Wer an einem Anlass was tun muss
Der Anbieter
- entwickelt das System und bringt es auf den Markt
- sorgt dafür, dass die Menschen, die mit dem Avatar sprechen, erfahren, dass es eine KI ist
- markiert Bild und Ton maschinenlesbar
Der Betreiber
- setzt das System in eigener Verantwortung ein
- legt Deepfakes offen
- wer das an einem Anlass ist, hängt davon ab, unter wessen Verantwortung der Avatar dort läuft
Für Veranstalter heisst das praktisch: vor dem Anlass mit dem Anbieter klären, wie der Avatar gekennzeichnet ist. Sprechen die Gäste auf der Bühne mit dem Avatar, sollen sie es wissen, bevor das Gespräch beginnt. Und wer eine echte Person nachbilden lässt, muss die Nachbildung offenlegen.
04Schweiz
Und in der Schweiz?
Die Schweiz ist nicht in der EU und hat noch kein eigenes KI-Gesetz.
- 12.2.2025Entscheid des Bundesratsdie KI-Konvention des Europarats ratifizieren und das Schweizer Recht anpassen, wo nötig
- Ende 2026Vorlage für die Vernehmlassungerarbeitet vom Bundesamt für Justiz
Der AI Act kann trotzdem gelten. Er erfasst auch Anbieter und Betreiber aus Ländern ausserhalb der EU, wenn die Ausgabe ihres KI-Systems in der EU verwendet wird (Artikel 2 Absatz 1). Tritt ein Schweizer KI-Avatar an einer Veranstaltung in Deutschland oder Österreich auf, gelten die Regeln oben.
05Aura51
Wie wir kennzeichnen
Alle vier Charaktere von Aura51 sind KI-Avatare, und so stehen sie auch auf unserer Seite. Sie sind rein virtuell erstellt und keiner realen Person nachgebildet, weder einer lebenden noch einer verstorbenen. Nach unserer Lesart sind sie deshalb keine Deepfakes.
Gekennzeichnet sind sie trotzdem: Das Video auf der Leinwand kann dauerhaft als KI-Avatar gekennzeichnet werden, sichtbar für die Gäste auf der Bühne, für das Publikum und für einen Livestream.
Diese Seite fasst den Gesetzestext und die Leitlinien der EU-Kommission zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung für Ihren Anlass.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Artikel 2, 50, 99 und 113
- EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten, veröffentlicht am 20. Juli 2026
- EU-Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50, Stand 24. Juli 2026
- Bundesrat: KI-Regulierung, Medienmitteilung vom 12. Februar 2025
- Bundeskanzlei: Künstliche Intelligenz, Stand der Regulierung